Der Beschwerdeführer kommt daher zum Schluss, die betreffende Haltestelle müsse verlegt werden. Da mit einer Postautohaltestelle erhebliche Emissionen verbunden seien bzw. eine solche gesteigerten Gemeingebrauch darstelle, bedürfe es für deren Verlegung sodann einer Bewilligung; eine solche sei aber weder beantragt noch erteilt worden. Ferner hätten sowohl das AÖV als auch die betreffende Haltestellebetreiberin im Baubewilligungsverfahren miteinbezogen werden müssen.