a) Nördlich der Bauparzelle grenzt unmittelbar eine Postautohaltestelle an. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, diese werde durch die Bauarbeiten faktisch unbenutzbar, zumindest aber erheblich beeinträchtigt. So würden sich die Bauarbeiten, die Bauinstallationen sowie die Baumaschinen störend auf die wartenden Passagiere auswirken. Gleichzeitig würden Letztere beispielsweise durch herabfallende Objekte, Staub, Splitter sowie den Baustellenverkehr gefährdet. Der Beschwerdeführer kommt daher zum Schluss, die betreffende Haltestelle müsse verlegt werden.