darüber hinaus sind sie berechtigt ein Abschlussgeländer zu erstellen.59 Hingegen ist in den Baugesuchsplänen weder ein Lebhag noch ein Geländer oder eine anderweitige Schutzvorrichtung entlang des betreffenden Dachabschlusses eingezeichnet. Klar ist einzig, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine genügende Schutzvorrichtung besteht.60 Um Unklarheiten und prozessuale Leerläufe auszuschliessen, ist daher eine zusätzliche Auflage aufzunehmen, wonach der Dachabschluss des in Frage stehenden Garagendachs mit einer genügenden Absturzsicherung zu versehen ist. Dies stellt im Übrigen die mildere bzw. verhältnismässigere Massnahme dar, als dem Bauvorhaben gleich den Bauabschlag zu erteilen.