entnehmen, dass die Beschwerdegegner verpflichtet sind entlang des Dachabschlusses der fraglichen Garage einen Lebhag mit einer Höhe von maximal 1.80 m als Sichtschutz anzubringen; darüber hinaus sind sie berechtigt ein Abschlussgeländer zu erstellen.59 Hingegen ist in den Baugesuchsplänen weder ein Lebhag noch ein Geländer oder eine anderweitige Schutzvorrichtung entlang des betreffenden Dachabschlusses eingezeichnet.