Sinne einer Auflage. Ob die Beschwerdegegner ihren Verpflichtungen nachgekommen bzw. ob die massgebenden Bestimmungen eingehalten sind, werde schliesslich von der Baupolizeibehörde der Gemeinde mittels Baukontrollen sowie einer Schlusskontrolle überprüft. Die Ausführungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zwar richtig. Zudem kann das Befolgen der allgemeinen Sicherheitsvorschriften der BauV oftmals nicht bereits im Voraus im Baubewilligungsverfahren geprüft werden.58 Aufgrund der Akten ist jedoch eher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner keine (genügende) Absturzsicherung geplant haben. So lässt sich zwar Ziffer IV/3b des Dienstbarkeitsvertrags vom 16. September 2010