c) Es ist unbestritten, dass das fragliche Garagendach begehbar ist; dieses soll und darf von den Beschwerdegegnern ja als Garten genutzt werden. Aus den in den Akten befindlichen Fotos der Bauparzelle ist ferner ersichtlich, dass die Höhendifferenz zwischen dem Dachabschluss der betreffenden Garage sowie den darunter liegenden Flächen jeweils deutlich mehr als 1.50 m beträgt.57 Die Vorinstanz verneint denn auch nicht, dass vorliegend eine Absturzgefahr besteht. Da die Bauherrschaft jedoch ohnehin verpflichtet sei die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten und dies mittels Selbstdeklaration bestätigen müsse, bedürfe es keiner (zusätzlichen) Erwähnung dieser Bestimmungen im