a) Wie bereits mehrfach erwähnt, beabsichtigen die Beschwerdegegner das Dach der auf der Nachbarparzelle Zollikofen Gbbl-Nr. J.________ stehenden Garage als Garten zu nutzen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, mangels eines Geländers entlang des Dachabschlusses der betreffenden Garage bestehe ein erhebliches Absturzrisiko für im Garten spielende Kinder sowie Erwachsene, welche Gartenarbeiten verrichten würden. Dies verletze Art. 58 Abs. 1 BauV55, weshalb dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen sei.