Folglich wurden vorliegend lediglich zwei Ausnahmebewilligungen erteilt. Angesichts dieser geringen Anzahl kann nicht von einer unzulässigen Summierung von Ausnahmen gesprochen werden. Das Bauvorhaben ist denn auch weder in Art und Dimensionen noch in Form oder Auswirkungen nicht mehr mit der Grundordnung vereinbar. Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 17. Absturzsicherung