c) Die Vorinstanz erteilte den Beschwerdegegnern einerseits eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Unterschreitung des Gebäudeabstands zum Garagengebäude auf der Parzelle Nr. J.________ (E. 10) und andererseits eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 KWaG für das Unterschreiten des Waldabstands (E. 14). Die übrigen vom Beschwerdeführer gerügten Abstandsvorschriften werden hingegen eingehalten oder kommen gar nicht erst zur Anwendung, weshalb es diesbezüglich auch keiner Ausnahmebewilligungen bedarf (E. 11, 12 und 13). Folglich wurden vorliegend lediglich zwei Ausnahmebewilligungen erteilt.