a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegner benötigten eine Vielzahl von Ausnahmen, um das geplante Wohnhaus realisieren zu können. So würden von zehn einzuhaltenden Abstandsvorschriften lediglich zwei effektiv eingehalten. Das Baubewilligungsverfahren dürfe nicht dazu missbraucht werden, mittels grosszügiger Ausnahmengewährung ein Grundstück überhaupt bebaubar zu machen. Ein solches Vorgehen stelle eine unzulässige Zweckentfremdung des Instituts der Ausnahmebewilligung dar.