c) Die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen betreffen einerseits nachbarrechtliche Vorschriften des Zivilrechts und andererseits Regelungen eines privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrags, jedoch keine im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfenden Vorschriften. Auf seine diesbezügliche Rüge ist folglich nicht einzutreten. 16. Ausnahmekumulation