b) Wie bereits mehrfach erwähnt, haben die Baubewilligungsbehörden gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG lediglich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Nicht zu prüfen ist in der Regel hingegen die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen.53 Kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe bedürfen schliesslich keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD).