a) Den Baugesuchsplänen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegner auf der Südseite des umstrittenen Neubaus, entlang der Parzellengrenze zum Nachbargrundstück Nr. L.________, die Erstellung eines Sichtschutzes mit einer Höhe von 1.80 m planen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die geplante Sichtschutzbaute müsse gemäss Art. 79 EG ZGB um mindestens 3 m von der Parzellengrenze zurückversetzt werden. Mit der Erstellung der geplanten Sichtschutzbaute würden die Beschwerdegegner zudem Ziffer V/b des Dienstbarkeitsvertrags vom 16. September 2010 betreffend das Verbot von Zäunen und anderen Abschrankungen verletzen. 51 Vgl. Vorakten, pag. 11.