f) Die Einschätzung des KAWA überzeugt. Angesichts der bestehenden Kantonsstrasse kann das Bauvorhaben die Waldfunktionen und die Walderhaltung gar nicht erst (entscheidend) beeinträchtigen. Folglich wurde zu Recht die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands erteilt. Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 15. Sichtschutz