e) Das KAWA kommt in seinem Amtsbericht vom 9. Januar 2015 zum Schluss, dass die Waldfunktionen durch das Bauvorhaben zwar tangiert, aber kaum entscheidend beeinträchtigt würden und die Walderhaltung gewährleistet bleibe. Dementsprechend beantragte es, die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands unter 47 Vgl. Vorakten, pag. 104. 48 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 8a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 49 Vgl. Vorakten, pag. 82 ff. 50 Vgl. Vorakten, pag. 72. RA Nr. 110/2017/12 32