Die von den Beschwerdegegnern beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands wurde im Anzeiger Region Bern vom 9. und 14. Januar 2015 jeweils mit folgendem Wortlaut erwähnt: "Hinweis: Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes".49 Durch diesen Hinweis wurden die potenziell Einsprachewilligen ausreichend auf die von den Beschwerdegegnern ersuchte Ausnahme zur Unterschreitung des Waldabstands aufmerksam gemacht. Dies zeigt sich insbesondere am Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 9. Februar 2015 ausführlich mit dem betreffenden Ausnahmegesuch auseinandergesetzt hat.50