Gleichzeitig dürfen an die Umschreibung des Vorhabens und der Ausnahmen aber keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dementsprechend müssen potenziell Einsprachewillige nur soweit auf kritische Punkte des Vorhabens aufmerksam gemacht werden, dass sie sich anhand der Akten eine eigene Meinung bilden können.48 Die von den Beschwerdegegnern beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands wurde im Anzeiger Region Bern vom 9. und 14. Januar 2015 jeweils mit folgendem Wortlaut erwähnt: "Hinweis: Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes".49