Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. d) Ebenso unbegründet sind die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Publikation des genannten Ausnahmegesuchs. Die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen sind zu publizieren (Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD). Die Publikation muss dabei aussagekräftig sein. Das Nichtveröffentlichen eines wesentlichen Elements des Bauvorhabens stellt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dar. Gleichzeitig dürfen an die Umschreibung des Vorhabens und der Ausnahmen aber keine überspannten Anforderungen gestellt werden.