An die "besonderen Verhältnisse" gemäss Art. 26 Abs. 1 KWaG stellt das KAWA und seine Abteilungen seit jeher weniger strenge Anforderungen als die Verwaltungsjustizbehörden an die "besonderen Verhältnisse" gemäss Art. 26 BauG. c) Es ist unbestritten, dass das geplante Einfamilienhaus den gesetzlichen Waldabstand an gewissen Stellen teilweise erheblich unterschreitet. In Ziffer 3 des Formulars 4.2 43 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). 44 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11). 45 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111).