Walderhaltung gewährleistet sein und die Waldfunktionen kaum entscheidend beeinträchtigt werden sollten. Es sei zudem fraglich, ob die vom KAWA nachgeschobene Begründung in der Stellungnahme vom 23. September 2015 einen Amtsbericht zu ersetzen vermöge. Ausserdem basiere die darin angeführte Argumentation, wonach das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegner insbesondere unter Berücksichtigung der bisher bewilligten Unterschreitungen des Waldabstands in der Nachbarschaft beurteilt worden sei, auf dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der "Gleichbehandlung im Unrecht". Darauf hätten die Beschwerdegegner jedoch keinen Anspruch.