es sei nicht ersichtlich, weshalb vorliegend etwas anderes gelten solle. Sinngemäss rügt er weiter, die Beschwerdegegner hätten nicht rechtsgenüglich um eine Ausnahme zur Unterschreitung des Waldabstands ersucht. Ein entsprechendes Ausnahmegesuch sei zudem auch nicht publiziert worden; der "rechtsunverbindliche Hinweis" in der Baupublikation, wonach der Waldabstand unterschritten werde, ersetze jedenfalls weder eine Publikation noch ein Ausnahmegesuch. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Amtsbericht des KAWA vom 9. Januar 2015 enthalte keine Begründung, weshalb vorliegend trotz Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands die