a) Der kürzeste Abstand zwischen dem von den Beschwerdegegnern geplanten Einfamilienhaus und dem nördlich davon angrenzenden Wald auf der Parzelle Münchenbuchssee Gbbl-Nr. S.________ beträgt ca. 12.5 m. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben unterschreite den erforderlichen Waldabstand um über 17 m und damit erheblich. So habe das Bundesgericht in einem Urteil festgehalten, dass "für Wohnbauten in günstiger Lage zum Wald Waldabstände unter 15 m im Allgemeinen nicht bewilligt würden"; es sei nicht ersichtlich, weshalb vorliegend etwas anderes gelten solle.