Die einzige öffentliche Wasserleitung in der näheren Umgebung des Bauvorhabens befindet sich in dessen nördlicher Richtung und verläuft entlang der N.________strasse. Gegenüber dieser Leitung weist der geplante Neubau aber einen Mindestabstand von knapp 6 m auf. Dass die Beschwerdegegner im Formular 5.4 (Anschluss Wasser), welches sie zusammen mit dem Baugesuch einreichten, angegeben haben, die Entfernung vom geplanten Neubau zur öffentlichen Leitung betrage lediglich 2 m, ist folglich unbeachtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 14. Waldabstand