öffentliche, sondern um private Hausanschlussleitungen gemäss Art. 18 Abs. 1 WVR, für welche der Leitungsabstand nach Art. 22 Abs. 2 WVR nicht gilt. Einzig aus dem Umstand, wonach für diese Leitungen keine Dienstbarkeiten bestehen, kann sodann nicht geschlossen werden, dass es sich um öffentliche Wasserleitungen handelt. So haben die Eigentümer der Parzellen Nrn. J.________ und L.________ sowie die Beschwerdegegner ausdrücklich darauf verzichtet, für Wasserleitungen entsprechende Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen.42 Die einzige öffentliche Wasserleitung in der näheren Umgebung des Bauvorhabens befindet sich in dessen nördlicher Richtung und verläuft entlang der N.________strasse.