c) Es trifft zwar zu, dass das Bauvorhaben gegenüber denjenigen Wasserleitungen, welche zu den Gebäuden auf den Parzellen Nrn. L.________ und J.________ führen, teilweise gar keinen bzw. einen Abstand von weniger als 4 m aufweist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesen Leitungen jedoch nicht um 40 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 17. 41 Wasserversorgungsreglement der Einwohnergemeinde Zollikofen vom 21. November 2012 (WVR). RA Nr. 110/2017/12 29