b) Unter der Marginalie "Schutz der öffentlichen Leitungen" hält Art. 22 Abs. 2 WVR41 fest, dass Bauten in der Regel einen Abstand von 4 m gegenüber bestehenden und projektierten Leitungen einzuhalten haben. Die Gemeinde kann im Einzelfall für die Sicherheit der Leitung einen grösseren Abstand vorschreiben. Kleinere Abstände bedürfen der Bewilligung der Gemeinde.