a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die geplanten Bauten und Pflanzungen würden teilweise den vom kommunalen Gesetzgeber vorgeschriebenen Abstand gegenüber öffentlichen Wasserleitungen unterschreiten. Für diese Unterschreitung sei jedoch weder ein Ausnahmegesuch gestellt noch eine Ausnahmebewilligung erteilt worden.