für deren Durchsetzung sind die Betroffenen vielmehr auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen (E. 19b und E. 15b). Für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens spielt es somit keine Rolle, ob der Beschwerdeführer der von den Beschwerdegegnern beabsichtigten Pflanzung zugestimmt hat oder nicht. Da alle massgebenden Strassen- und Grenzabstände eingehalten sind bzw. die für eine Unterschreitung nötigen Rechte und Zustimmungen vorliegen (E. 7d und E. 11), mussten die Beschwerdegegner schliesslich keine entsprechenden Ausnahmebewilligungen einholen. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 13. Wasserleitungen