Privatstrassen, und um eine solche handelt es sich bei der Strassenparzelle Nr. C.________, bestehen hingegen keine strassenbaurechtlichen Abstandsvorschriften.40 Andererseits bildet die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften, wozu insbesondere die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Zivilrechts betreffend die Grenzabstände für Bäume und Sträucher gehören, nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens; für deren Durchsetzung sind die Betroffenen vielmehr auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen (E. 19b und E. 15b).