49 Abs. 3 BR ausdrücklich auf die Bestimmungen des SG verweist. Da es sich beim parallel zur N.________strasse verlaufenden Gehweg zudem nicht um einen selbständigen Fussweg, sondern lediglich um ein Trottoir handelt und der Strassenabstand vorliegend dem Grenzabstand vorgeht, muss der geplante Neubau gegenüber dem Gehweg keinen gesonderten Abstand einhalten. Es genügt vielmehr die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstands von 5 m gemessen vom Fahrbahnrand aus, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist.