c) Die Gemeinde Zollikofen sieht in ihrem Baureglement zwar vor, dass der Strassenabstand bei Strassen mit Gehweg in der Regel ab dessen Hinterkante zu messen ist (Art. 49 Abs. 1 BR). Dies ist vorliegend jedoch insofern unbeachtlich, als dass es sich bei der N.________strasse um eine Kantonsstrasse handelt, für welche die Gemeinde Zollikofen in Art. 49 Abs. 3 BR ausdrücklich auf die Bestimmungen des SG verweist.