Dies gilt auch, wenn dadurch der Abstand kleiner wird als der in der betreffenden Zone sonst erforderliche.37 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SG gilt, soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festgelegt hat, für Bauten und Analgen an Kantonsstrassen ein Abstand von 5 m (Bst. a) und für solche an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbständigen Fuss- und Radwegen ein Abstand von 3.6 m, jeweils gemessen ab Fahrbahnrand. Für hochstämmige Bäume entlang von Strassen im Siedlungsgebiet gilt ein Strassenabstand von 3 m gemessen ab Mitte der Pflanzstelle und Fahrbahnrand (Art. 57 Abs. 1 Bst. a SV38).