Dieser unterschreite den gegenüber der Parzelle Nr. C.________ geltenden Strassenabstand um etwa 0.2 m sowie den gemäss Art. 79l Abs. 1 Bst. a EG ZGB geltenden Grenzabstand um ca. 2.2 m. b) Die gesetzlichen und reglementarischen Bauabstände von öffentlichen Strassen haben vor allem verkehrspolizeiliche und wohnhygienische Bedeutung. Sie gewährleisten die Verkehrsübersicht, schützen die Anstösser vor lästigen Auswirkungen des 36 Vgl. Vorakten, pag. 91. RA Nr. 110/2017/12 27