a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Strassen- und Grenzabstände. Zwar betrage der Abstand zwischen dem projektierten Neubau und dem Fahrbahnrand der nördlich der Bauparzelle verlaufenden N.________strasse 5 m. Zwischen dem Fahrbahnrand und dem umstrittenen Gebäude verlaufe aber auch ein Gehweg gegenüber welchem ebenfalls ein Abstand von 5 m eingehalten werden müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall. In der nordwestlichen Ecke der Bauparzelle hätten die Beschwerdegegner zudem die Pflanzung eines hochstämmigen Baumes geplant. Dieser unterschreite den gegenüber der Parzelle Nr. C.___