d) Nach dem Gesagten verfügen die Beschwerdegegner sowohl über die nötige Zustimmung der betroffenen Nachbarn als auch über eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands (E. 10). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass ihr Bauvorhaben den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand gegenüber der Parzelle Nr. J.________ unterschreitet. Insofern erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 12. Strassen- und Grenzabstände