der Einsehbarkeit in die Planunterlagen und der Profilierung des Bauvorhabens der Umfang der beabsichtigten Unterschreitung des Grenzabstands (sowie die damit einhergehende Unterschreitung des Gebäudeabstands) bewusst sein. Der von einem der Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ angebrachte Vorbehalt bezieht sich schliesslich nicht auf die für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nötige Zustimmung zur Unterschreitung des Grenzabstands, sondern lediglich auf die (allfällige) Dienstbarkeitserrichtung.36 Dementsprechend ist es unbeachtlich, ob der betreffende Eigentümer die von ihm geforderten Informationen inzwischen erhalten hat oder nicht.