Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Hinweise, wonach die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ einem Willensmangel unterlegen sind, bestehen ebenfalls nicht. Vielmehr musste diesen aufgrund 34 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 12. 35 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 12. RA Nr. 110/2017/12 26