Ob die Beschwerdegegner und die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ das Näherbaurecht zudem als Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen lassen wollen bzw. ob die dafür erforderlichen Formerfordernisse erfüllt sind, ist für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ferner unbeachtlich. Die Errichtung einer solchen Dienstbarkeit ist nur von Bedeutung, sofern die von den Eigentümern der Parzelle Nr. J.________ abgegebenen Zustimmungen allfällige Rechtsnachfolger binden sollen und die Baubewilligung für das umstrittene Vorhaben noch nicht rechtskräftig (erteilt) worden ist.35 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.