Denn einerseits haben sich die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ nie über eine mangelnde Lesbarkeit der Pläne beklagt. Andererseits wurden deren Zustimmungen erst im Oktober 2014 eingeholt, also zu einem Zeitpunkt, in welchem die überarbeiteten bzw. die für die Baubewilligung massgebenden Pläne bereits seit mehr als zwei Monaten vorlagen und auch bei der Vorinstanz nachgereicht worden sind. Ob die Beschwerdegegner und die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ das Näherbaurecht zudem als Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen lassen wollen bzw. ob die dafür erforderlichen Formerfordernisse erfüllt sind, ist für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ferner unbeachtlich.