c) Für den Näherbau braucht es – sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt – einzig die Zustimmung der betroffenen Nachbarn; liegt diese vor, bedarf es keiner Ausnahme vom Grenzabstand.34 Die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ haben mit Unterzeichnung der Schreiben vom 1. Oktober 2014 entsprechende Zustimmungen erteilt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die fraglichen Schreiben im Betreff auf einen Baueingabeplan vom Juni 2014 verweisen und die Vorinstanz im Rahmen der vorläufigen formellen Prüfung die Lesbarkeit der ursprünglich eingereichten Pläne bemängelte. Denn einerseits haben sich die Eigentümer der Parzelle Nr. J._____