_ ihre Zustimmung bzw. das Näherbaurecht aufgrund Willensmängel jederzeit anfechten, was wiederum zu einer unzulässigen Rechtsunsicherheit bzw. Unbrauchbarkeit der betreffenden Zustimmungen führen würde. Schliesslich sei eine der Zustimmungen nur vorbehältlich der Angabe weiterer Informationen erteilt worden und die Beschwerdegegner hätten bis heute nicht nachgewiesen, dass die betreffenden Informationen inzwischen nachgeliefert worden wären oder der betreffende Eigentümer zwischenzeitlich vorbehaltslos zugestimmt hätte. Folglich mangle es zumindest an der Zustimmung dieses einen Eigentümers.