notwendigen Formerfordernisse, weshalb sich die Beschwerdegegner auch aus diesem Grund nicht auf ein rechtsgenügliches Näherbaurecht berufen könnten. Selbst wenn aber die entsprechenden Formerfordernisse erfüllt wären, könnten die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ ihre Zustimmung bzw. das Näherbaurecht aufgrund Willensmängel jederzeit anfechten, was wiederum zu einer unzulässigen Rechtsunsicherheit bzw. Unbrauchbarkeit der betreffenden Zustimmungen führen würde.