Hinzu komme, dass sowohl die Beschwerdegegner als auch die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ mit den Schreiben vom 1. Oktober 2014 das Näherbaurecht vielmehr als Dienstbarkeit begründen wollten. Die blosse Unterzeichnung dieser Schreiben erfülle jedoch nicht die dafür RA Nr. 110/2017/12 25