b) Der Beschwerdeführer macht nun aber sinngemäss geltend, die von den Eigentümern der Parzelle Nr. J.________ unterzeichneten Schreiben vom 1. Oktober 2014 würden keine schriftlichen Zustimmungen im Sinne von Art. 57 Abs. 1 erster Satz BR darstellen. So würden sich die mit den genannten Schreiben erteilten Zustimmungen nicht nur auf unleserliche Pläne, sondern auch auf eine frühere Projektvariante beziehen, weshalb diese von Anfang an unbeachtlich seien. Hinzu komme, dass sowohl die Beschwerdegegner als auch die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ mit den Schreiben vom 1. Oktober 2014 das Näherbaurecht vielmehr als Dienstbarkeit begründen wollten.