a) Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben gegenüber der Parzelle Nr. J.________ grundsätzlich einen Grenzabstand von 12 m einhalten müsste (Art. 85 i.V.m. Art. 53 Abs. 3 BR). Wie vorstehend erwähnt (E. 10c), haben die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ aber ihre schriftliche Zustimmung zur Unterschreitung des Grenzabstands erteilt, was gemäss Art. 57 Abs. 1 erster Satz BR von der Einhaltung des Grenzabstands befreit, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt.