Da somit besondere Verhältnisse vorliegen und durch die beabsichtigte Unterschreitung des Gebäudeabstands weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden, hat die Vorinstanz den Beschwerdegegnern zu Recht eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 11. Näherbaurecht