i) Zusammengefasst unterschreitet das geplante Einfamilienhaus den massgebenden Gebäudeabstand gegenüber dem auf der Parzelle Nr. J.________ stehenden Garagengebäude. Der Grund dafür liegt jedoch in der unregelmässigen Form des Baugrundstücks und den daraus resultierenden engen Platzverhältnissen, welche eine reglementskonforme Bebauung praktisch unmöglich machen. Da somit besondere Verhältnisse vorliegen und durch die beabsichtigte Unterschreitung des Gebäudeabstands weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden, hat die Vorinstanz den Beschwerdegegnern zu Recht eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt.