ebenfalls nicht vor. Hinzu kommt, dass das vom Beschwerdeführer gestellte Lastenausgleichsbegehren im Dispositiv des angefochtenen Entscheids vorschriftsgemäss aufgenommen worden ist (E. 29); die übrigen Nachbarn haben es unterlassen, ein solches Begehren zu stellen und damit ihren allfälligen Anspruch auf Lastenausgleich verwirkt (Art. 31 Abs. 4 Bst. a BauG).