Eine Beeinträchtigung anderer öffentlicher Interessen, welche bei einer Unterschreitung des Gebäudeabstands betroffen sein könnten, wie z.B. feuerpolizeiliche Interessen, Wohn- und Arbeitshygiene, Siedlungsgestaltung und Ästhetik sowie der Schutz von Ufern und Waldrändern erscheint vorliegend jedenfalls von Anfang an ausgeschlossen bzw. ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig führt dieser aus, inwiefern durch die Unterschreitung des massgebenden Gebäudeabstands seine privaten Interessen sowie diejenigen der Eigentümer der Parzellen Nrn. J.________ und L.________ verletzt würden. Da das Garagengebäude auf