im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob bei einer Garage den genannten Punkten überhaupt Beachtung geschenkt werden muss. Eine Beeinträchtigung anderer öffentlicher Interessen, welche bei einer Unterschreitung des Gebäudeabstands betroffen sein könnten, wie z.B. feuerpolizeiliche Interessen, Wohn- und Arbeitshygiene, Siedlungsgestaltung und Ästhetik sowie der Schutz von Ufern und Waldrändern erscheint vorliegend jedenfalls von Anfang an ausgeschlossen bzw. ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.